Prämien für Dienstnehmende

Wann ist Teuerungsprämie oder Mitarbeitergewinnbeteiligung besser?

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Mitarbeitergewinnbeteiligung für Jahre ab 2022 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Die Teuerungsprämie hingegen wurde nur übergangsweise für die Jahre 2022 und 2023 im Rahmen des Teuerungsentlstungspakets eingeführt. Auch wenn grundsätzlich beide Prämien bei Erfüllung aller erforderlichen Kriterien von der Lohnsteuer befreit sind, gibt es gravierende Unterschiede:

Gruppenkriterium

Beiden Prämien gemein ist, dass der steuerfrei ausgezahlte Betrag grundsätzlich bis zu 3000 EUR betragen kann. Bei der Mitarbeiter-
gewinnbeteiligung muss zwingend eine Gruppenbildung erfolgen. Das heißt, die Prämie muss entweder allen aktiven Dienstnehmenden ausgezahlt werden oder Gruppen von Dienstnehmenden, zum Beispiel allen Dienstnehmenden mit mehr als 10 Jahren Betriebs-
zugehörigkeit oder allen Außendienstmitarbeitern. Hierbei darf es zu keiner willkürlichen Gruppenbildung kommen. Im Unterschied dazu dürfen bei der Teuerungsprämie 2000 EUR pro Dienstnehmende ohne weitere Voraussetzungen ausgezahlt werden, d. h. auch an einzelne Dienstnehmende. Für den Restbetrag von 1000 EUR sind lohngestaltende Vorschriften wie ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung notwendig, um die Steuerfreiheit zu erhalten.

Umfang der Befreiung

Der größte Vorteil der Teuerungsprämie liegt darin, dass diese nicht nur von der Lohnsteuer, sondern auch von der Sozialversicherung sowie von den Lohnnebenkosten (DB und DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit ist. Im Unterschied dazu ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung ausschließlich von der Lohnsteuer befreit, unterliegt aber zur Gänze der Sozialversicherungspflicht sowie den anderen oben genannten Beiträgen und Steuern.

Zusätzliche Prämie?

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung kann auch anstelle von bereits vor dem 1. 1. 2022 vereinbarten variablen Vergütungen gezahlt werden. Es kann somit eine bereits bisher gezahlte Prämie ab 2022 steuerfrei als Mitarbeitergewinnbeteiligung ausgewiesen werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Unterschied dazu kann eine Teuerungsprämie immer nur zusätzlich zu bisher bereits
bezahlten Prämien gewährt werden.

Ergebnisabhängigkeit

Voraussetzung bei Zahlung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung ist das tatsächliche Vorhandensein eines (Konzern-)Gewinns. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ist das Vorjahres EBIT (oder der entsprechende steuerbilanzielle Gewinn des Vorjahres). Übersteigen die Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung den Vorjahresgewinn, geht die Steuerfreiheit verloren. Unklar ist noch, wie der Verlust der
Steuerfreiheit in der Praxis geregelt werden wird. Wird im Zusammenspiel beider Prämien in den Jahren 2022 und / oder 2023 sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, darf der Gesamtbetrag aus beiden Prämien die Höhe von 3000 Euro nicht übersteigen.

Ergebnis

Die Teuerungsprämie sollte immer dann bevorzugt werden, wenn eine zusätzliche Prämie an Dienstnehmende gezahlt werden soll, da sie die umfangreicheren Befreiungen bietet. Sollen bisher gezahlte Prämien umgewandelt werden, ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung ideal.

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