Digitale Krankmeldung & eRezepte: So ändert die Krise das Gesundheitswesen im Jahr 2021

Coronakrise sorgt für Änderungen im Gesundheitswesen

Vor allem im Bereich Gesundheit hat die Coronakrise im Jahr 2020 die Hauptrolle gespielt. Neben viel Leid hat sie aber auch dafür gesorgt, dass sich einige wichtige Dinge im Bereich Gesundheit und Ernährung ändern. Besonders bei der Digitalisierung soll es künftig Fortschritte geben. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klärt über die wichtigsten Neuregelungen für das Jahr 2021 auf.

Erleichterung des Krankenkassenwechsels

Kündigungen der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sind generell bis zum Ende des übernächsten Monats möglich. Die Mindestvertragslaufzeit wird ab Januar von 18 Monate auf 12 Monate verkürzt (sogenannte Bindungsfrist), sodass ein schnellerer Krankenkassenwechsel ab 2021 möglich wird. Auch wird der Wechsel vom Gesetzgeber erleichtert, denn anstatt ein Kündigungsschreiben zu verfassen und abzuschicken, können Versicherte ab sofort gleich eine neue Kasse auswählen und ihr beitreten. Zukünftig wird die bisherige Krankenkasse bei einem Wechsel so automatisch über die Kündigung mittels eines neuen Meldeverfahrens informiert. Dieses ersetzt die bisherige Kündigungsbestätigung. Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mitteilen. Die Bestätigung erfolgt dann elektronisch über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.

Achtung: Wird beabsichtigt, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder handelt es sich um einen Umzug ins Ausland, müssen Versicherte nach wie vor in Textform kündigen – das kann auch eine E-Mail sein.

Krankmeldung nur noch auf digitalem Wege

Was während der Coronakrise bereits Einzug hielt, wird ab dem Jahr 2021 Gesetz: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es zukünftig nur noch auf digitalem Wege. Der Arzt übermittelt diese elektronisch dann sofort an den Arbeitgeber. Ab 2022 können Arbeitgeber dann direkt bei den Krankenkassen abrufen, bis wann die Krankschreibung gilt und so sehen, wann die Entgeltfortzahlung ausläuft.

Verpflichtender Masern-Impfnachweis für Kinder bis 31. Juli

Schlechte Zeiten für Impfgegner: Bis zum 31. Juli 2021 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kita- oder Schulkind gegen Masern geimpft wurde. Diese Frist gilt auch für das Personal in den entsprechenden Einrichtungen, das sich ebenso impfen lassen muss. Der Impfnachweis kann durch einen Eintrag im Impfausweis oder im gelben Kinderuntersuchungsheft erfolgen. Sind die Unterlagen verloren gegangen, kann die Zahl der Antikörper gegen das Masernvirus im Blut bestimmt werden. Sind diese vorhanden, gilt das ebenso als Nachweis – genauso wie eine bereits durchlittene Erkrankung. Letzteres sollte ein Arzt bescheinigen. Wer sich gegen diese neue Regelung widersetzt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Entscheidung Versicherter über elektronische Patientenakte

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Krankenkassen ihren Mitgliedern eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Dort werden Befunde, Therapien, elektronische Medikationspläne, Arztbriefe und Impfungen aufgeführt. Im Notfall kann der Arzt über eine ePA schnell die Krankengeschichte eines Patienten erfahren und so zielgerichtet agieren. Weiterhin werden unnötige Doppeluntersuchungen und -behandlungen vermieden. Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist geregelt, dass Ärzte nur die Patientendaten in der ePA eintragen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall erhoben werden. Es müssen also nicht alle bisherigen Daten und medizinischen Befunde eingetragen werden.

Die Anlegung einer ePA ist für Versicherte freiwillig. Wer sich dazu entscheidet, kann darüber bestimmen, welche Daten aufgenommen werden und wer den Zugriff darauf erhält. Der Zugang zur ePA erfolgt kostenlos über die App der jeweiligen Krankenkasse.

Digitale Verordnung

Ab dem 1. Juli 2021 tritt die digitale Verordnung in Kraft. Das bedeutet, dass Patienten nun auch mithilfe einer zentralen App Rezepte auf ihrem Smartphone in (Online-)Apotheken einlösen können. Wie diese App zukünftig heißen wird, steht noch nicht fest. Mit der Einführung der neuen digitalen Verordnung können Patienten ihre Wunschapotheke außerdem direkt über das Smartphone anfragen, ob und wann die Medikamente verfügbar sind. Außerdem sind Ärzte dann dazu ermächtigt, eRezepte mittels einer Videosprechstunde auszustellen. Der Gang in die Praxis entfällt damit komplett. Die Papierversion von Rezepten wird im neuen Jahr noch erhalten bleiben. Ab dem 1. Januar soll das eRezept dann laut Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sogar zur Pflicht werden. Apotheken dürfen – bis auf wenige Ausnahmen – Arzneimittel nur noch aushändigen, wenn ein eRezept vorliegt.

28-Tage-Frist bei Heilmitteln

Bisher mussten Therapien wie Krankengymnastik, Logopädie, Physio-, Ergo- oder Ernährungstherapie oder Podologische Therapie innerhalb von 14 Tagen nach Verordnungsdatum begonnen werden. Ab 1. Januar 2021 haben Patienten dafür mehr Zeit, nämlich 28 Tage. Das soll die Praxen bei der Terminvergabe entlasten. Ist ein Behandlungsbeginn dringend notwendig, kann der Arzt aber dennoch den Beginn der Therapie innerhalb von 14 Tagen festlegen. Die Höchstmenge der Behandlungen ist dabei zukünftig nur noch ein Orientierungswert. Hält der Arzt weitere Einheiten für notwendig, muss zukünftig keine Vorab-Genehmigung der Krankenkasse mehr erfolgen.

Kein Babyfernsehen mehr

3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen werden als „Baby-TV“ bezeichnet und sind ab sofort untersagt, da sie nicht medizinisch notwendig sind. Nur bei Entwicklungsstörungen oder einer Risikoschwangerschaft sind zukünftig 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen noch erlaubt. Die drei 2D-Ultraschalluntersuchungen in der 10., 20. Und 30. Schwangerschaftswoche bleiben natürlich weiterhin erhalten. Sie sind wichtig, damit der Arzt feststellen kann, ob sich das Baby gesund entwickelt. Wünscht sich die Frau weitere Ultraschalluntersuchungen muss sie die Kosten dafür selbst übernehmen.

Warum das sogenannte Babyfernsehen so gefährlich für ungeborene Kinder sein kann, erklären eine Hebamme und ein Arzt hier.

Strikteres Verbot von Tabakwerbung

Ab dem 1. Januar 2021 ist Tabakwerbung vor Kinofilmen mit Jugendfreigabe nicht mehr erlaubt. Auch kostenlose Gratisproben von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak an Verbraucher im Rahmen von Veranstaltungen oder Gewinnspielen sind zukünftig untersagt. Weiterhin gelten ab neuem Jahr dieselben strengen Regelungen für nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter wie für Nikotin und nikotinhaltige Liquide.

Herkunftspyramide für schnellere Erkennung der Weinqualität

Auf der Suche nach einem guten Wein müssen Kunden sich zukünftig nicht mehr ausgiebig mit den Flaschenetiketten befassen. Die neue Herkunftspyramide hilft nun hier gewaltig weiter, denn ab 2021 stehen Weine aus einzelnen Weinberglagen ganz oben. Unten befinden sich die Landweine ohne genauere Herkunftsangaben. Das ist deswegen hilfreich, weil Weinkenner wissen: Je enger begrenzt die Herkunftsangabe ist, desto höher ist die Qualität des Weins.

Obergrenze bei trans-Fettsäuren

Transfette in Chips, Pommes oder Margarine gelten als ungesund und das nicht ohne Grund: Sie lassen den Cholesterinspiegel im Blut ansteigen und erhöhen das Risiko für Herzkrankheiten. Ab 2. April 2021 soll es daher in Deutschland eine Obergrenze für diese trans-Fettsäuren in Lebensmitteln geben. Es dürfen nur noch jene verkauft werden, deren Fettgehalt zu weniger als zwei Prozent aus industriell hergestellten Transfetten besteht.

Quelle: ntv/RTL.de

Gesundheit

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