Anhebung der Zinssätze

Anhebung der Zinssätze für Stundungen, Raten, Steuernachzahlungen etc.

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat aufgrund der steigenden Inflation im Juli 2022 erstmals seit 2011 den Leitzins angehoben. Die Zinssätze für die von der Finanzverwaltung in Rechnung gestellten Zinsen orientieren sich am Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank (OeNB). Da dieser Basiszinssatz ebenfalls zum ersten Mal seit elf Jahren erhöht wurde, wurden nun auch die Zinsen der Finanzverwaltung entsprechend angepasst.

Zinsarten

Das Abgabenverfahren kennt zahlreiche Zinsarten, wie z. B. die Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs-, und Umsatzsteuerzinsen.

Stundungszinsen werden für die Gewährung von Zahlungserleichterungen verrechnet, wie zum Beispiel für Stundungen oder Ratenzahlungen. Aussetzungszinsen werden für die Aussetzung der Einhebung von Abgaben während eines Rechtsmittelverfahrens zugunsten des Finanzamtes festgesetzt. Beschwerdezinsen stellen das Pendant der Aussetzungszinsen dar. Sie werden für bereits entrichtete Abgaben während eines Rechtsmittelverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für ein Veranlagungsjahr geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Zum Beispiel läuft die Verzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2021 ab 1. Oktober 2022 bis zum Bescheiddatum. Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, können Anzahlungen in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen. Seit dem 20. Juli 2022 (Inkrafttretensdatum dieser gesetzlichen Regelung) muss man im Falle von Umsatzsteuernachzahlungen Zinsen entrichten oder erhält Gutschriftszinsen für den Fall eines Guthabens aus der Umsatzsteuer.

Zinserhöhung vom 27. Juli 2022

Der Zinssatz der Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen beträgt 2 % p.a. über dem von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichten Basiszinssatz. Am 27. Juli 2022 wurde der Basiszinssatz von -0,62 % auf -0,12 % angehoben. Dies bedeutet, dass die Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen vom 27. Juli 2022 bis 14. September 2022 1,88 % betrugen.

Zinserhöhung ab September 2022

Am 14. September 2022 wurde der Basiszinssatz nochmals von -0,12 % auf 0,63 % angehoben. Dies bedeutet, dass die Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen ab 14. September 2022 2,63 % betragen.

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