Cathy Hummels: Gewonnen! Sie feiert Triumph vor Gericht

Wo ist die Grenze zwischen Werbung und eigener Meinung? Genau dieser Frage wurde jetzt am Bundesgerichtshof nachgegangen. Cathy Hummels, 33, und einigen anderen Influencer:innen wurde vorgeworfen, dass sie teilweise Schleichwerbung betreiben würden. Dabei ging es hauptsächlich um Produkte, die die Influencerinnen zwar zeigen, wofür sie aber keine Gegenleistung vom Hersteller bekamen.

Cathy Hummels bekommt vorm obersten Gerichtshof recht

Auch die Verwendung von Tap Tags wurde kritisiert. Dabei handelt es sich um Weiterleitungen auf Instagram zu einem anderen Profil. Einige Influencer:innen nutzen diese Tags um die Hersteller von Produkten zu nennen, von denen sie persönlich überzeugt seien.

Tap Tags auf Instagram müssen nicht generell als Werbung gekennzeichnet werden

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Influencer:innen die Tap Tags nutzen dürfen ohne einen Hinweis auf Werbung für die Firmen. "Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit 'Tap Tags' versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus", urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe.

"Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produktes liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor", so das Urteil des Gerichtshofes.

Cathy Hummels pochte auf die freie Meinungsäußerung 

Cathy Hummels hatte zusammen mit der Influencerin Luisa-Maxime Huss immer wieder auf die freie Meinungsäußerung gepocht. „Aber genauso wichtig ist es, dass man auch seine freie Meinung entfalten kann“, erklärte Hummels. Huss verwies darauf, dass sie Tap Tags meist dann verwende, wenn sie eine gewisse Transparenz gegenüber ihren Follower:innen schaffen wolle.




Cathy Hummels Ihre männlichen Begleiter halten ihr den Rücken frei

Es nicht unüblich, dass Influencer:innen nach einer bestimmten Jacke, einer Tasche oder Schuhen gefragt werden. Nicht immer bestehe aber gleich eine Partnerschaft zwischen Influencer:in und Hersteller:in.

In einem Fall gab der Bundesgerichtshof dem Wettbewerbsverein allerdings recht. Im Fall einer Himbeermarmelade hatte eine der Influencerinnen tatsächlich eine Gegenleistung erhalten – ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

Verwendete Quellen: faz.de, focus.de

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