Der "Layla-Skandal" nüchtern betrachtet – rechtliche Grenzen für Bierzeltmusik

Darf der Veranstalter eines städtischen Volksfests Musik, die ihm missfällt, dort unterbinden? Diese Frage erhitzt die Gemüter. So sieht es rechtlich aus.

Eine KolumnevonRolf Schwartmann

Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

„Ich hab´n Puff und meine Puffmama heißt Layla, sie ist schöner, jünger, geiler…”, so besingen DJ Robin und Schürze in ihrem Ballermann-Hit eine Frau. Dieser Text dürfte nicht allen Songpoeten leicht über die Lippen kommen. Im Ohr des Publikums kommt der Text aber an, denn schließlich ist er auf Platz eins der deutschen Charts geklettert.

Auf dem Würzburger Kiliani-Volksfest soll man das Lied nach dem Willen des Veranstalters nicht spielen. Auch in Düsseldorf ist es von der Stadt auf der Kirmes nicht erwünscht. Hat ein Veranstalter das Recht, zu unterbinden, dass er auf einer städtischen Kirmes gespielt wird?

Hintergrund des Verbots

Für die Stadt Würzburg gab es einen ernsten Anlass, dass „Layla“ mit dem anzüglichen Text auf dem dortigen Volksfest nicht gespielt wird. Dort gab es früher Ärger um das sogenannte „Donaulied“, in dem eine Vergewaltigung thematisiert wird.

Deshalb will die Stadt im bayerischen Unterfranken, Lieder mit sexistischen Inhalten generell nicht mehr auf dem Volksfest hören. Darf der staatliche Veranstalter das, oder bestimmt der Bertreiber des Partyzelts, welche Musik er spielt? Diese Frage lässt sich nüchtern beantworten, und zwar rechtlich.

Stände auf kommunalen Festen

Volksfeste sind in aller Regel kommunale Veranstaltungen, bei denen Private sich um Mitwirkung bewerben. Sie erhalten einen Zuschlag nach öffentlichem Recht. Die Details regelt dann ein Vertrag. Oft gibt es aus der Sache heraus Vorgaben für dessen Inhalt.

Auf den Weihnachtsmarkt gehört keine Karnevals-, sondern Weihnachtsmusik, wenn der Veranstalter das so will. Auch Stände mit Osterdekoration wird der Veranstalter vertraglich ausschließen dürfen. Das passt schließlich nicht in sein Konzept. Wird der vertraglich vereinbarte Rahmen eingehalten, dann entscheidet aber grundsätzlich der Betreiber des Imbissstandes, welche Wurst er verkauft und der Partyzeltbetreiber bestimmt, welche Musik gespielt wird.

Zehntausende unterzeichnen Online-Petition für Song "Layla"

Das Recht zieht den Rahmen für verbotene Partymusik

Wer gesetzlich verbotene Wurst verkauft oder etwa gegen das Jugendschutz-, Ordnungs- oder gar Strafrecht verstoßende Musik spielt, den bremst das Gesetz unmittelbar. Wenn ein Veranstalter es nicht wünscht, dass auf seinem Fest Musik gespielt wird, die man als sexistisch einordnen kann, dann kann er das mit dem Betreiber des Partyzelts grundsätzlich vertraglich vereinbaren.

Es kommt dann auf den Einzelfall an. Dabei kann es kompliziert werden. Wann etwa die Jugendgefährdung im Kontext von Partymusik beginnt und die Grenze des Jugendschutzrechts greift, ist eine komplexe Frage. Schließlich ist die Jugend durch Sex und Gewalt in Internet und sozialen Netzwerken und diesbezügliche Schulhofgespräche vermutlich durch ein Partylied schwer zu schocken.

Grundsätzlich bestimmt der Partyzeltbetreiber

Bestehen keine rechtlichen Grenzen, dann bestimmt der Partyzeltbetreiber die Musik. Er ist wirtschaftlich frei und gut beraten, das zu spielen, was die Laune steigert und nicht verboten ist oder sonst den öffentlichen Frieden stört. Was das ist, kommt auf die Stimmung, den Kontext und den Besucherkreis an.

Die Zeilen von Mickie Krause „Geh mal Bier holen, Du bist schon wieder hässlich…“ findet nicht jede oder jeder bei jeder Gelegenheit lustig. Das muss man auch nicht. Verboten ist der Text aber keineswegs und die Grenzen des guten Geschmacks sind stimmungsabhängig und Geschmacksache, solange keine rechtlichen Verbote greifen.

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