Die letzte Residenz der Hollywood-Ikone Marilyn Monroe (1926-1962) ist vorerst gerettet. Örtliche Behörden konnten den Abriss des Anwesens verhindern. Eine bereits erteilte Abrissgenehmigung wurde vorerst gestoppt, der Stadtrat von Los Angeles leitete ein Verfahren ein, mit dem das Haus als historisches und kulturelles Denkmal ausgewiesen werden soll.
Villa mit dramatischer Vergangenheit
Wie die "Los Angeles Times" berichtet, kaufte Monroe das eingeschossige, 270 Quadratmeter große Anwesen Anfang der 1960er Jahre für 75.000 Dollar nach dem Ende ihrer dritten Ehe mit dem Schriftsteller Arthur Miller (1915-2015). Das Objekt mit der Adresse 12305 Fifth Helena Drive war der einzige Wohnsitz, den die Schauspielerin jemals alleine besaß. Im August 1962 wurde sie dort im Alter von 36 Jahren tot in einem der Schlafzimmer aufgefunden. Als Todesursache wurde eine akute Barbituratvergiftung festgestellt.
Die Residenz im spanischen Kolonialstil wurde 2017 für rund 7 Millionen Dollar verkauft und anschließend von einem Hedgefondsmanager verwaltet. Anfang 2023 kam es in die Hände neuer Eigentümer, die schließlich einen Abriss beantragten, der zunächst auch genehmigt wurde.
Rettung in letzter Sekunde
Nur in letzter Sekunde gelang es Mitgliedern des Stadtrats, den Abriss noch zu verhindern. Das Ratsmitglied Traci Park, 47, äußerte sich in einer Pressekonferenz folgendermaßen zu der Angelegenheit: "Mein Team und ich sind sofort aktiv geworden. Aber leider hat das Ministerium für Bauwesen und Sicherheit eine Abrissgenehmigung erteilt, bevor mein Team und ich umfassend eingreifen und dieses Problem lösen konnten".
Dazu ergänzte sie: "Ich bin heute hier bei Ihnen als Verwalterin des Viertels, in dem sich Marilyn Monroes geliebter letzter Wohnsitz befindet. Ich bin heute auch hier, um die reiche Geschichte und das Erbe unserer Stadt zu verteidigen."
Die bereits erteilte Abrissgenehmigung wurde nach Parks Intervention vorerst widerrufen, im weiteren Verfahren wird die Eignung des Objekts als historisches Wahrzeichen der Stadt geprüft. Bis zum Abschluss des Verfahrens sind dem jetzigen Eigentümer wesentliche bauliche Veränderungen des Anwesens untersagt.
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